Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS - auch bekannt unter „Jugendgerichtshilfe“) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme. § 52 JGG (Jugendgerichtsgesetz) ist die gesetzliche Grundlage für die JuHiS. Sie wird immer dann tätig, wenn minderjährige Jugendliche (14 - 17 Jahre) und Heranwachsende (18 - 20 Jahre) eine Straftat begangen haben, die zur Anzeige gekommen ist. Im Mittelpunkt der Arbeit der JuHiS steht nicht die Strafe, sondern die Persönlichkeit des jungen Menschen. Die JuHiS bringt die erzieherischen und sozialen Aspekte im Strafverfahren zur Geltung. Die JuHiS betreut die Jugendlichen und Heranwachsenden im gesamten Verfahren und arbeitet unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht.

Im Rahmen der JuHiS nehmen die Mitarbeiter*innen des SKFM an Hauptverhandlungen beim Jugendgericht, Jugendschöffengericht und der Jugendkammer teil und berichten dort über die Persönlichkeit des jungen Menschen, sein Umfeld, seine strafrechtliche Verantwortlichkeit und seine soziale Reife. Im Anschluss machen sie einen Vorschlag zum Strafmaß bzw. der zu ergreifenden, erzieherischen Maßnahmen und üben ggfs. auch Nachbetreuung aus.

 

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