Vormundschaften und Pflegschaften

Kindern und Jugendlichen, deren leibliche Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind, oder denen durch Gerichtsbeschluss die elterliche Sorge entzogen wurde, wird eine Person an die Seite gestellt, die deren Vormundschaft übernimmt. Kinder und Jugendliche deren Eltern Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen wurden, erhalten eine/n Ergänzungspfleger*in zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Zu solchen Teilbereichen können u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung, die Regelung von Angelegenheiten des Kindergartens und der Schule, die Vermögenssorge und die Regelung von Umgangskontakten gehören.

Um die gesetzliche Vertretung eines Kindes oder Jugendlichen verantwortungsbewusst ausüben zu können, sieht der Gesetzgeber vor, dass Vormunde und Ergänzungspfleger*innen ihre Mündel einmal monatlich in ihrem häuslichen Umfeld aufsuchen. In begründeten Fällen können die Abstände zwischen den Besuchen verkürzt oder verlängert werden.

Vormunde und Ergänzungspfleger*innen vertreten die Interessen ihres Mündels innerhalb der halbjährlich stattfindenden Hilfeplangespräche und im Rahmen gerichtlicher Verfahren vor dem Familiengericht oder auch bei Verfahren vor der Jugendstrafkammer. Im Rahmen familienrechtlicher Verfahren arbeiten sie zusammen mit Umgangspfleger*innen, Verfahrensbeiständen und gerichtlich bestellten Gutachter*innen.

Die gerichtlich bestellten Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften enden spätestens mit dem 18. Geburtstag des Jugendlichen (jungen Erwachsenen) oder durch die Aufhebung der Vormundschaft bzw. der Ergänzungspflegschaft durch einen Gerichtsbeschluss oder aber durch Wegzug des Mündels in einen anderen Wohnort. In diesen Fällen wird, um eine weiterhin enge Begleitung eines Kindes und Jugendlichen zu gewährleisten, eine ortsnahe Person um Übernahme der Vormundschaft/Pflegschaft angefragt und anschließend - über das zuständige Amtsgericht - auf eben diese übertragen.

Eine Besonderheit gilt für unbegleitete minderjährige Ausländer. Hier endet die Vormundschaft nicht unbedingt mit dem 18. Geburtstag, sondern kann auch darüber hinaus gehen, wenn das geltende Recht des Herkunftslandes eine Volljährigkeit erst zu einem anderen Zeitpunkt festlegt (z. B. Ägypten und Kamerun mit 21 Jahren).

Thematisch bedarf es im Rahmen aller Vormundschaften und Pflegschaften einer kontinuierlichen Zusammenarbeit zwischen allen an der Erziehung und Fürsorge für die Kinder und Jugendlichen beteiligten Erwachsenen. Die Ziele und Unterstützungsangebote sowie die unterschiedlichen Einschätzungen zum Bedarf der Kinder und Jugendlichen werden in regelmäßig stattfindenden Hilfeplan- und Fachgesprächen immer wieder thematisiert und koordiniert und an den jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen angepasst.

Darüber hinaus wird in enger Zusammenarbeit nach Unterstützungs-, Beratungs- und Entlastungsmöglichkeiten gesucht zur Bewältigung von Krisen der betroffenen Mündel und deren engsten Bezugspersonen.

Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern der Mündel, insbesondere in den Fällen, in denen die leiblichen Eltern andere Interessen und Perspektiven für ihre Kinder sehen als dies vom Jugendamt, den Vormunde/Ergänzungspfleger*innen und den Pflegefamilien bzw. Erziehungsstellen und Wohngruppen eingeschätzt wird. In diesem Zusammenhang ist auch Biografiearbeit von besonderer Bedeutung.

Sowohl Rahmenbedingungen als auch Frequenz von Umgangskontakten sind zu planen und zu organisieren, ehemals abgebrochene Kontakte gilt es schrittweise und mit Betonung auf die erforderliche Verlässlichkeit für die Kinder und Jugendlichen wieder anzubahnen und aufzubauen.

In Fällen nicht möglicher Einigung mit leiblichen Eltern/-teilen sind Familiengerichtstermine so zu begleiten, dass dem Kindeswohl Rechnung getragen wird.

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